Hier finden Sie alle Informationen zur Empfängerprüfung für Privat- und Geschäftskonten
Allgemeingültige Informationen zur Empfängerprüfung für Privat- und Geschäftskonten
Grundsätzliches zur Empfängerprüfung (Verification of Payee – VoP):
Die Verification of Payee (VoP) ist eine Empfängerprüfung mit Namens- und IBAN-Abgleich.
Die Zahlerbank fragt hierbei bei der Empfängerbank an, ob die IBAN und der Name des Zahlungsempfängers korrekt sind. Das Ergebnis muss dem Zahler angezeigt werden. Folgende Rückmeldungen sind möglich:
· Match (grün) – Der Name und die IBAN passen zu den eingegebenen Daten des Zahlers.
· Close Match (gelb) – Die Daten stimmen fast überein. Hier wird dem Zahler der korrekte Name des Empfängers aufgezeigt.
· No Match (rot) – Die vom Zahler eingegebenen Daten stimmen nicht überein.
· No Check – Die Empfängerbank antwortet nicht rechtzeitig auf die Anfrage der Zahlerbank.
Alle weiteren, wichtigen Informationen finden Sie zusammengefasst in unserem Kundenanschreiben oder unten in den FAQ's.
Kundenanschreiben ic_pdf_24Kundenanschreiben
Allgemeingültige Informationen zur Empfängerprüfung für Privat- und Geschäftskonten: Frage 1-13
Allgemeingültige Informationen zur Empfängerprüfung für Geschäftskonten: Frage 14-30
Wichtige Informationen zur Empfängerprüfung für Geschäftskonten bei der Nutzung von EBICS: Frage 31-34
Wichtige Informationen zur Empfängerprüfung (VoP) für Lohn- und Gehaltszahlungen: Frage 35-36
FAQ
1. Ab wann ist die Empfängerprüfung (VoP) verbindlich?
Der Regulator schreibt hier den 9. Oktober 2025 vor. Wir stellen unser System zum 5. Oktober 2025 um.
Für Länder außerhalb des Euroraums muss die Funktionalität ab dem 9. Juli 2027 verfügbar sein.
2. Was kostet die Nutzung der Empfängerprüfung (VoP)?
Die Prüfung ist gemäß Vorgaben der Regulierung ein entgeltfreier Service.
3. Welche Zahlungsvorgänge unterliegen der neuen Empfängerprüfung?
SEPA-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen unterliegen den neuen Vorgaben.
Auslandszahlungsverkehr und Lastschriften sind nicht betroffen.
4. Welchen Nutzen habe ich von der Empfängerprüfung (VoP)?
Bei einer Überweisung mit einem Match können Sie sicher sein, dass die von Ihnen angegebene IBAN und der Name des Empfängers übereinstimmen.
5. Sind alle Kontoarten gleichermaßen von der neuen Regulierung betroffen?
Nein. Bei Privatkonten ist eine Empfängerprüfung (VoP) ausnahmslos vor der Beauftragung durchzuführen.
Für alle anderen Kontoarten – etwa Geschäftskonten von Unternehmen, Freiberuflern, Kommunen oder Vereinen – gilt: Die Empfängerprüfung kann im Rahmen eines Opt-In-/Opt-Out-Verfahrens individuell gesteuert werden. Ausnahme: Einzelüberweisungen (also Zahlungen außerhalb eines Sammelauftrags) müssen grundsätzlich geprüft werden – unabhängig von der Kontoart.
6. Wenn ich auf die Empfängerprüfung (VoP) verzichten möchte – muss ich dennoch zustimmen?
Ja. Aufgrund unterschiedlicher Änderungen, die sich aus der Regulierung ergeben, ist Ihre Zustimmung erforderlich.
7. Wird eine Zahlung durch die Bank abgewiesen, wenn die Empfängerprüfung (VoP) ein No Match ergeben hat?
Nein. Auf Basis der Empfängerprüfung trifft der Zahler die Entscheidung, ob er die Zahlung autorisiert oder nicht.
Wir weisen keine Zahlung auf Basis einer Empfängerprüfung ab. Bisherige Gründe, die zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung geführt haben, gelten weiterhin.
8. Was bedeutet es, wenn ich im Ergebnis der Empfängerprüfung (VoP) Zahlungen habe, die nicht als Match zurückgemeldet werden, ich diese aber trotzdem autorisiere?
Die Autorisierung und damit Ausführung einer Überweisung trotz No Match- oder Close Match-Ergebnis ist möglich.
Allerdings tragen Sie dann das Risiko einer Fehlüberweisung oder betrügerischen Zahlung und können Ihre Bank diesbezüglich nicht in die Haftung nehmen.
9. Welche Übermittlungsverfahren sind von der Empfängerprüfung (VoP) betroffen?
Alle Übermittlungsverfahren (PIN/TAN, HBCI, EBICS) sind betroffen.
10. Was ist zu tun, wenn die Empfängerbank keine Rückmeldung zur Empfängerprüfung (VoP) meldet?
Dies kann zum Beispiel bei einer Störung der Empfängerbank vorkommen. In diesem Fall entscheiden Sie, ob Sie die Zahlung freigeben oder nicht.
Die Haftung liegt dann bei Ihnen.
11. Gilt ab Oktober weiterhin die 100.000-Euro-Grenze pro Echtzeitzahlung?
Nein, ab dem 9. Oktober entfällt diese Grenze ersatzlos.
12. Wie sieht die Haftungsregelung in Bezug auf die neue Regulierung aus?
- Bei einer Falschüberweisung nach einer Übereinstimmung (Match) haftet die Bank.
- Bei einer Falschüberweisung nach einer fehlenden Übereinstimmung (No Match) haften Sie.
- Bei einer Falschüberweisung nach einer teilweisen Übereinstimmung (Close Match) haften Sie.
- Wenn Sie bei einer Sammelüberweisung auf die Empfängerprüfung verzichten (Opt-Out), haften Sie.
13. Kann ich mein Limit für Echtzeitüberweisungen aus Sicherheitsaspekten selbst festlegen?
Ja. Sowohl Privat- als auch Firmenkunden können das Limit für Echtzeitzahlungen individuell anpassen.
Wichtig zu wissen: Der im Onlinebanking-Vertrag hinterlegte Höchstwert bleibt das maximale Limit für Ihre Zahlungen.
14. Ich möchte auf die Empfängerprüfung (VoP) verzichten und alle Aufträge weiterhin mit den bekannten Auftragsarten einreichen.
Firmenkunden haben bei Geschäftskonten eine Opt-In- und Opt-Out-Option.
Bei Sammlern kann entschieden werden, ob die Zahlungen einer Prüfung unterzogen werden sollen oder nicht. Sobald jedoch eine einzelne Zahlung gesendet wird, unterliegt diese der Regulierung und ist zu prüfen.
15. Sollte ich ab Oktober alle Dateien zur Empfängerüberprüfung per Opt-In einreichen?
Hierzu kann keine pauschale Empfehlung gegeben werden.
Hilfreich kann eine Einschätzung der Empfängerdaten sein:
- Bei langjährigen, bekannten Partnern oder Gehaltszahlungen an vertraute Mitarbeitende kann möglicherweise auf eine Empfängerprüfung verzichtet werden.
- Bei neuen oder unbekannten Empfängern empfiehlt sich eine Einreichung per Opt-In, um das Risiko einer Fehlüberweisung zu minimieren.
16. Ist es möglich, eine Empfängerprüfung unabhängig von einer Zahlungsinitiierung durchzuführen?
Nein. Eine solche Funktion ist derzeit nicht gesetzlich vorgesehen oder technisch umgesetzt.
17. Kann ich heute schon etwas tun, damit meine demnächst per Opt-In eingereichten Zahlungen möglichst mit einem Match geprüft und somit ohne weitere Prüfungen und Eingriffe freigegeben werden können?
Ja. Eine sorgfältige Pflege der Stammdaten ist hilfreich – insbesondere die Prüfung auf Aktualität und einheitliche Schreibweise.
Allerdings kann es trotzdem zu Abweichungen kommen, zum Beispiel wenn der bekannte Rechnungsname vom tatsächlichen Kontoinhabernamen abweicht.
Auch verwenden Empfängerbanken unterschiedliche Kriterien zur Bewertung von Abweichungen – daher garantiert selbst eine sorgfältige Pflege nicht in jedem Fall ein Match.
18. Kann ich einzelne Zahlungen eines Sammlers, der geprüft wurde, freigeben und Zahlungen, die mir rot angezeigt werden, nicht ausführen lassen?
Nein. Eine Teilfreigabe ist technisch nicht möglich.
Es kann immer nur der gesamte Sammler freigegeben oder storniert werden.
19. Was muss ich tun, wenn ich eine geprüfte Sammeldatei mit Close Matches oder No Matches nicht komplett freigeben möchte?
In diesem Fall muss der geprüfte Auftrag komplett storniert werden. Anschließend können nur die Matches neu eingereicht werden.
Die übrigen Aufträge müssen – je nach Ergebnis – korrigiert und erneut eingereicht werden (ggf. per Opt-In oder Opt-Out). Beachten Sie dabei interne Abläufe:
- Wer entscheidet bei Close Match oder No Match über Freigabe oder Ablehnung?
- Welche Auswirkungen hat dies auf Ihr ERP- oder Buchhaltungssystem?
20. Was passiert, wenn ich weiterhin einzelne Zahlungen per Opt-Out einreiche?
Dateien mit nur einer Transaktion, die per Opt-Out eingereicht werden, werden am Bankrechner abgelehnt.
Diese Zahlung muss verpflichtend per Opt-In inklusive Empfängerprüfung erfolgen.
21. Ist Empfängerprüfung auch notwendig, wenn ich auf eigene Konten innerhalb meiner Bank oder auch bei anderen Banken umbuche (Intercompany-Aufträge)?
Ja. Die Regulierung sieht keine Ausnahmen für interne Umbuchungen vor.
Hinzu kommt, dass EBICS keine Umbuchung als eigene Kategorie kennt – Umbuchungen erfolgen somit technisch ebenfalls als SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung. Daher gelten auch hier die Anforderungen an die Empfängerprüfung, insbesondere bei Einzeltransaktionen (→ Opt-In erforderlich).
22. Ich reiche Euro-Eilüberweisungen ein – fallen diese unter die neuen Vorgaben?
Nein. Euro-Eilüberweisungen und Auslandszahlungen sind von der Verordnung zur Empfängerprüfung derzeit nicht betroffen. Die bisherigen Einreichungs- und Freigabeprozesse bleiben unverändert.
23. Ich reiche terminierte SEPA-Überweisungen ein – werden diese ebenfalls geprüft?
Ja. Bei terminierter Einreichung per Opt-In erfolgt eine Empfängerprüfung.
24. Ich ziehe Lastschriften – ist hier etwas zu beachten?
Nein. Lastschriften sind von den Vorgaben zur Empfängerprüfung nicht betroffen. Es ist keine Anpassung notwendig.
25. Wie lautet der Kontoinhaber für meine Konten bzw. wie erfahre ich den korrekten Namen?
Der bei der Emsländischen Volksbank eG hinterlegte Kontoinhabername ist der juristische Name, wie er im öffentlichen Register (z. B. Handelsregister) eingetragen ist.
26. Welcher Kontoinhaber-Name wird je Konto verwendet?
Für alle Konten, die zu einer Kundennummer gehören, gilt der gleiche Kontoinhabername – in der Regel der offizielle Firmenname laut Handelsregister.
27. Wir haben uns umfirmiert. Was passiert, wenn der Zahler den alten Firmennamen angibt?
Dann erfolgt die Prüfung gegen den neuen, aktuellen Namen. Je nach Abweichung erhält der Zahler eine Rückmeldung als No Match oder Close Match.
Die Zahlung kann trotzdem autorisiert werden – eine automatische Ablehnung erfolgt durch die Bank nicht.
28. Wie kann ich mit einzelnen SEPA-Überweisungen oder SEPA-Echtzeitüberweisungen umgehen, wenn nicht rechtzeitig die benötigten Programmupdates mit den neuen Auftragsarten zur VoP-Prüfung vorliegen und ich nur per Opt-Out einreichen kann?
Einzelne SEPA-Überweisungen oder SEPA-Echtzeitüberweisungen müssen verpflichtend geprüft werden.
Sollten zum genannten Stichtag die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sein, können Sie vorübergehend weiterhin per Opt-Out einreichen. In diesem Fall müssten Zahlungen jedoch gebündelt oder aufgeteilt werden, um mehr als eine Transaktion pro Datei zu enthalten.
Alternativ kann die Zahlung als z. B. Euro-Eilüberweisung eingereicht werden – dies kann jedoch zu erhöhten Entgelten führen. Die hierfür benötigte EBICS-Auftragsart CCU muss nicht gesondert beantragt werden.
29. Sind die Softwareprodukte der Emsländischen Volksbank eG zum 9. Oktober fähig, die Empfängerprüfung durchzuführen?
Der BankingManager, ProfiCash sowie genoCASH werden rechtzeitig alle erforderlichen Anpassungen erhalten.
In der VR-NetWorld Software ist keine Integration möglich – hier ist ein Wechsel zum BankingManager erforderlich.
Die Kolleginnen und Kollegen aus der Fachabteilung unterstützen Sie gern bei der Umstellung.
30. Unterliegen bankverwaltete Daueraufträge einer Empfängerprüfung?
Ja, bei erstmaliger Einreichung erfolgt eine Prüfung.
Zudem können Daueraufträge auch als Echtzeitüberweisung ausgeführt werden. Dabei lässt sich der Ausführungstermin (Datum und Uhrzeit) individuell festlegen.
31. EBICS-Nutzung: Wird es neue Auftragsarten für die Prüfung geben, und werden diese automatisch freigeschaltet?
Ja, die neuen Auftragsarten werden zentral zugeordnet. Sie lauten: CTV und CIV.
32. Nutzung des 4-Augen-Prinzips unter EBICS
Wenn im Unternehmen entschieden wird, dass eine Prüfung erfolgen soll – etwa weil es sich um eine Einzelzahlung handelt, bei der die Empfängerprüfung verpflichtend ist, oder weil sie ausdrücklich gewünscht wird –, erfolgt die Einreichung der Zahlungen mit den neuen Auftragsarten.
Die Zahlerbank erfragt dann den Abgleich bei der jeweiligen Empfängerbank. Im Anschluss ist das Prüfergebnis aktiv über die verteilte elektronische Unterschrift (VEU) abzurufen. Anschließend wird entschieden, ob die Zahlung per VEU im 4-Augen-Prinzip freigegeben oder storniert wird.
33. Ich nutze bisher nicht die Funktion der VEU (verteilten elektronischen Unterschrift) – was verbirgt sich dahinter?
Die VEU ermöglicht es, Dateien ohne vollständige bankfachliche Unterschriften bei der Bank einzureichen (teilautorisiert). Fehlende Unterschriften können standort- und zeitunabhängig nachgereicht werden.
Je nach Kundenprodukt geschieht dies z. B. über den Abruf einer Unterschriftenmappe oder den Zugriff auf den Bestand wartender VEU-Dateien.
Erst wenn alle erforderlichen Unterschriften vorliegen, wird der Auftrag in die Verarbeitung weitergeleitet.
34. Wie lange dauert es, bis ich einen zur Empfängerprüfung (VoP) eingereichten Auftrag zur Freigabe oder Stornierung in der VEU angezeigt bekomme?
Das hängt von der Größe des Sammlers ab – also der Anzahl der zu prüfenden Transaktionen. Da jede einzelne Zahlung geprüft und verarbeitet werden muss und es bislang keine belastbaren Erfahrungswerte gibt, lässt sich dies derzeit nur schwer abschätzen.
Planen Sie in jedem Fall – insbesondere in der Anfangszeit – längere Bearbeitungszeiten ein und reichen Sie Ihre Dateien nicht erst kurz vor den Cut-Off-Zeiten ein.
Hinweis: Bei der Einreichung von Echtzeitüberweisungen entfallen die Cut-Off-Zeiten der Banken, da diese Überweisungen an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr (24/7) verarbeitet werden müssen.
35. Mein Steuerberater reicht meine Lohn- und Gehaltszahlungen über Servicerechenzentren ein. Welche Auswirkungen hat die neue regulatorische Vorgabe hierauf?
Ein Steuerberater kann den Sammler für Ihre Lohn- und Gehaltszahlungen auch als Sammler mit einer Prüfung einreichen. Dies führt dazu, dass die Zahlungen z. B. nicht per Pauschalautorisierung gebucht werden können, da wir verpflichtet sind, Ihnen das Ergebnis der Prüfung anzuzeigen.
In einem solchen Fall muss die Zahlung per VEU (verteilte elektronische Unterschrift) freigegeben werden.
Stimmen Sie sich hierzu bitte im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater ab, damit es bei der Verbuchung nicht zu Verzögerungen kommt.Reicht Ihr Steuerberater die Zahlungen ohne Inanspruchnahme einer Prüfung ein (Opt-Out), ändert sich der Vorgang nicht.
36. Wie wird mit Dateien umgegangen, die zur Prüfung eingereicht werden, wenn es sich dabei z. B. um „SALA-Zahlungen“ handelt? Wie wird hier insbesondere mit negativen Prüfergebnissen umgegangen?
Gehaltssammler, die zur Prüfung eingereicht werden, werden zunächst wie alle anderen Sammler auch behandelt.
Im Prüfergebnis – dem VoP Status Report – werden bei Ergebnissen wie No Match in jedem Fall der ursprünglich angegebene Name sowie bei einem Close Match der tatsächliche Name zurückgeliefert – nicht jedoch der Betrag der eigentlichen Gehaltszahlung. Dadurch kann kein Zusammenhang zwischen Name und Gehalt hergestellt werden.
Bei der tatsächlichen Freigabe über die VEU greifen die bereits bekannten Steuerungsmöglichkeiten, die eine Sicht auf Einzelzahlungen verhindern können.
Emsländische Volksbank eG
FAQ „Verification of Payee (VoP)”
Stand: 07.07.2025
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